(1)
Die Stimmzettel (§ 32) und die Wahlbriefumschläge (§ 33) werden für jeden Wahlkreis unter der Verantwortung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters hergestellt.
(2)
Der Stimmzettel enthält die Namen der Bewerberinnen und Bewerber in folgender Anordnung:
1.
Bewerberinnen und Bewerber, die für eine an der letzten Landtagswahl beteiligte politische Partei auftreten, in der Reihenfolge der von diesen Parteien bei dieser Wahl erreichten Stimmenzahl unter der entsprechenden, vom Innenministerium bekanntzugebenden Nummer,
2.
Bewerberinnen und Bewerber, die für sonstige politische Parteien oder Wählergruppen auftreten, in alphabetischer Reihenfolge des Namens dieser Parteien und Wählergruppen,
3.
parteilose Bewerberinnen und Bewerber in alphabetischer Reihenfolge des Familiennamens.
(3)
Treten für eine politische Partei oder Wählergruppe mehrere Bewerberinnen und Bewerber im Wahlkreis auf, so bestimmt die Partei oder Wählergruppe die Reihenfolge und teilt sie der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter mit. Unterbleibt diese Mitteilung bis zur Zulassung der Wahlvorschläge, so gilt die alphabetische Reihenfolge.