(1)
Wahlleiterin oder Wahlleiter ist in der Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister (Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter), im Kreis die Landrätin oder der Landrat (Kreiswahlleiterin oder Kreiswahlleiter), wenn sie oder er nicht
1.
Wahlbewerberin oder Wahlbewerber,
2.
Vertrauensperson für Wahlvorschläge oder stellvertretende Vertrauensperson oder
3.
Mitglied eines anderen Wahlorgans
ist. Sie oder er kann auf das Amt der Wahlleiterin oder des Wahlleiters verzichten. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter beruft eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2)
Im Verhinderungsfall nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder im Verzichtsfall nach Absatz 1 Satz 2 wählt in den Gemeinden die Gemeindevertretung, in den Kreisen der Kreistag eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter. Die Amtsdauer der gewählten Wahlleiterin oder des gewählten Wahlleiters und der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist.
(3)
Den Wahlausschuß für das Wahlgebiet bilden die Wahlleiterin als Vorsitzende oder der Wahlleiter als Vorsitzender und acht Beisitzerinnen und Beisitzer; die Vertretung wählt diese sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter vor jeder Wahl aus dem Kreis der Wahlberechtigten. Dabei sollen möglichst die im Wahlgebiet vertretenen politischen Parteien und Wählergruppen berücksichtigt werden. Die Vertretung kann ihre Befugnis auf den Hauptausschuss übertragen.
(4)
Findet in einer Gemeinde lediglich eine Kreiswahl statt, wird der Gemeindewahlausschuss aus der oder dem Vorsitzenden sowie aus den zur letzten Gemeindewahl in den Gemeindewahlausschuss gewählten Beisitzerinnen und Beisitzern gebildet. Nur soweit erforderlich, sind neue Beisitzerinnen und Beisitzer zu wählen.
(5)
Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Beisitzerinnen und Beisitzer beschlußfähig; § 15 Abs. 5 bleibt unberührt. Der Wahlausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter trägt im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl in ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich. Sie oder er führt die Geschäfte des Wahlausschusses und ist berechtigt, in dringenden Fällen für ihn zu handeln; in diesem Fall muß sie oder er den Wahlausschuß nachträglich unterrichten.