Jurafuchs

§ 25

GKWG
Zulassung der Wahlvorschläge
Abschnitt IV Vorbereitung der Wahl
Stand 1997-03-19
(1)
Der Wahlausschuß entscheidet am 51. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen,

wenn sie

1.
verspätet eingereicht sind oder
2.
den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Gemeinde- und Kreiswahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, daß in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Entspricht ein Listenwahlvorschlag nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen und Bewerber nicht den Anforderungen, so werden ihre Namen aus der Liste gestrichen.
(2)
Weist der Wahlausschuß einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so können die Vertrauensperson und die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nach Bekanntgabe der Entscheidung hiergegen spätestens bis zum 48. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr Beschwerde erheben. Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter kann dies auch gegen die Zulassung eines Wahlvorschlages tun.
(3)
Über die Beschwerde entscheidet in öffentlicher Sitzung bei Wahlvorschlägen in kreisangehörigen Gemeinden der Kreiswahlausschuß, bei Wahlvorschlägen in kreisfreien Städten und in Kreisen der Landeswahlausschuß. In der Verhandlung über die Beschwerde sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Über die Beschwerde ist spätestens am 45. Tag vor der Wahl zu entscheiden.
(4)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am 41. Tag vor der Wahl bekannt.

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