Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter beträgt vorbehaltlich der sich aus diesem Gesetz ergebenden AbweichungenMeine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 7 Grundsätzliches§ 9 Anzahl der Wahlkreise und Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter →