Jurafuchs

§ 31

GKWG
Wahrung des Wahlgeheimnisses
Abschnitt V Wahlhandlung
Stand 1997-03-19
(1)
Es ist dafür zu sorgen, daß die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die das Wahlgeheimnis sichern. In der Wahlkabine soll ein nicht radierfähiger Schreibstift bereitliegen.
(2)
Wer nicht lesen kann oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen und ihn in die Wahlurne zu legen, kann sich von einer Hilfsperson helfen lassen.

Meine Notizen

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