(1)Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.(2)Das Innenministerium kann zulassen, daß an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 31 Wahrung des Wahlgeheimnisses§ 33 Briefwahl →