Jurafuchs

§ 24

GKWG
Beseitigung von Mängeln
Abschnitt IV Vorbereitung der Wahl
Stand 1997-03-19
(1)
Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.
(2)
Die ordnungsgemäße Unterzeichnung eines Wahlvorschlages und die Vorlage der in § 20 Abs. 2 und § 21 genannten Unterlagen können bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nachgeholt, sonstige Mängel bis zur Zulassung beseitigt werden.
(3)
Gegen Verfügungen der Wahlleiterin oder des Wahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Wahlausschuß anrufen.

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