Jurafuchs

§ 13

GKWG
Wahrnehmung von Aufgaben durch das Amt
Abschnitt III Wahlorgane, Wahlkreise und Wahlbezirke
Stand 1997-03-19
(1)
In amtsangehörigen Gemeinden ist die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher für die Führung der Wählerverzeichnisse und die Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben zuständig. Sie oder er nimmt insoweit die Aufgaben der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters wahr.
(2)
Die Gemeindevertretung kann die übrigen Aufgaben der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters insgesamt auf die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher und zugleich die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses insgesamt auf einen vom Amtsausschuß zu wählenden Wahlausschuß übertragen; er ist in diesem Fall Gemeindewahlausschuß. Der Wahlausschuß nach Satz 1 besteht aus mindestens sechs Beisitzerinnen und Beisitzern und der Amtsdirektorin oder dem Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher oder im Verhinderungsfall im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der gewählten Wahlleiterin oder dem gewählten Wahlleiter (Absatz 3) als der oder dem Vorsitzenden. Zu Beisitzerinnen und Beisitzern in diesem Wahlausschuß sollen nach Möglichkeit nur Wahlberechtigte aus den Gemeinden gewählt werden, die die Aufgaben nach Satz 1 auf das Amt übertragen haben. Übertragen mehrere Gemeinden die Aufgaben nach Satz 1, so ist der gewählte Wahlausschuß gemeinsamer Wahlausschuß für diese Gemeinden. Die Aufgabenübertragung kann bereits vor dem Wirksamwerden der Neubildung eines Amtes oder der Einamtung einer Gemeinde erfolgen.
(3)
Die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher ist in den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 gehindert, die Aufgaben der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters wahrzunehmen. In diesem Fall wählt der Amtsausschuß eine andere Person zur Wahlleiterin oder zum Wahlleiter.
(4)
Die Amtszeit der oder des nach Absatz 3 gewählten Wahlleiterin oder Wahlleiters sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters endet, wenn die Wahl unanfechtbar geworden ist.
(5)
Für die Beisitzerinnen und Beisitzer des Wahlausschusses nach Absatz 2 gilt § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 entsprechend.
(6)
Abweichend von § 12 Abs. 4 nimmt in amtsangehörigen Gemeinden der Wahlausschuß nach Absatz 2 die Aufgaben des Gemeindewahlausschusses wahr.
(7)
Nimmt das Amt die Verwaltung einer größeren amtsangehörigen Gemeinde in Anspruch (§ 1 Abs. 3 der Amtsordnung), tritt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 jeweils die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde an die Stelle der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers.

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