Soweit erforderlich, teilt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter die Gemeinde in mehrere Wahlbezirke ein und bestimmt einen oder mehrere dieser Wahlbezirke für die Briefwahl (§ 33 Abs. 3). § 16 Abs. 2 ist anzuwenden.
§ 49
GKWGWahlbezirke
Abschnitt VIII Wahl der hauptamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister
Stand 1997-03-19