Jurafuchs

§ 16

LTG SL
Beschlussfassung
Untersuchungsausschüsse
Stand 1973-06-20
(1)
Der Untersuchungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2)
Bei Beschlussunfähigkeit darf der Untersuchungsausschuss keine Untersuchungshandlungen durchführen.
(3)
Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung anzuberaumen. Auf diese Sitzung findet Absatz 1 keine Anwendung; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4)
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beschließt der Untersuchungsausschuss mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Meine Notizen

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