Jurafuchs

§ 56

LTG SL
Grenzen des befriedeten Bezirks
Befriedung des Landtagsgebäudes
Stand 1973-06-20
(1)
Die Grenzen des befriedeten Bezirks bilden:

Im Nordosten:

die Franz-Josef-Röder-Straße zwischen der Pestelstraße und der Spichererberg-Straße;

Im Südosten:

die Pestelstraße;

Im Südwesten:

die Talstraße von der Spichererberg-Straße bis zur Pestelstraße;

Im Nordwesten:

die Spichererberg-Straße von der Talstraße bis zur Franz-Josef-Röder-Straße.

(2)
Die benannten Straßenzüge innerhalb der angegebenen Grenzen gehören zu dem befriedeten Bezirk.

Meine Notizen

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