(1)
Die Grenzen des befriedeten Bezirks bilden:
Im Nordosten:
die Franz-Josef-Röder-Straße zwischen der Pestelstraße und der Spichererberg-Straße;
Im Südosten:
die Pestelstraße;
Im Südwesten:
die Talstraße von der Spichererberg-Straße bis zur Pestelstraße;
Im Nordwesten:
die Spichererberg-Straße von der Talstraße bis zur Franz-Josef-Röder-Straße.
(2)
Die benannten Straßenzüge innerhalb der angegebenen Grenzen gehören zu dem befriedeten Bezirk.