Jurafuchs

§ 46

LTG SL
Ausschluss eines Abgeordneten
Ordnungsbestimmungen
Stand 1973-06-20
(1)
Verstößt ein Abgeordneter gegen die Ordnungsbestimmungen und fügt sich nicht den Anordnungen des Präsidenten, kann der Präsident ihn von der weiteren Teilnahme an der Sitzung ausschließen. Der Abgeordnete hat nach der Aufforderung durch den Präsidenten den Sitzungssaal zu verlassen. Leistet der Abgeordnete der Aufforderung des Präsidenten, den Saal zu verlassen, keine Folge, unterbricht der Präsident die Sitzung. In diesem Fall ist der Abgeordnete ohne weiteres von der Teilnahme an der nächstfolgenden Landtagssitzung ausgeschlossen.
(2)
In besonders schweren Fällen kann das Präsidium durch Beschluss den Abgeordneten von der Teilnahme an höchstens zehn aufeinanderfolgenden Landtagssitzungen ausschließen.
(3)
Der Ausschluss erstreckt sich auch auf die Teilnahme an den Ausschusssitzungen, die während dieser Zeit stattfinden.
(4)
Einem Abgeordneten, der trotz Ausschluss versucht, an den Sitzungen des Landtages oder eines seiner Ausschüsse teilzunehmen, kann der Präsident verbieten, das Haus zu betreten.

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