Jurafuchs

§ 36

LTG SL
Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes
Ausschuss für Wahlprüfung und Verfassungsschutz
Stand 1973-06-20
(1)
Der Landtag bildet einen Ausschuss für Fragen des Verfassungsschutzes.
(2)
Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Stellvertretung ist nicht möglich. Abgeordnete, die nicht Mitglieder des Ausschusses sind, dürfen an den Sitzungen des Ausschusses nicht teilnehmen.

Meine Notizen

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