Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Abgeordneten anwesend ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 38 Einbringung von Vorlagen§ 40 Stimmenverhältnis →