Jurafuchs

§ 17

LTG SL
Vorbereitende Untersuchung
Untersuchungsausschüsse
Stand 1973-06-20
(1)
Der Untersuchungsausschuss kann jederzeit eine vorbereitende Untersuchung durch einen Unterausschuss beschließen.
(2)
Der Unterausschuss sammelt und gliedert den Untersuchungsstoff und beschafft das erforderliche Beweismaterial, insbesondere die einschlägigen Akten und Unterlagen. Er kann Personen informatorisch hören.
(3)
Die Sitzungen des Unterausschusses und informatorische Anhörungen sind zu protokollieren.

Meine Notizen

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