(1)Innerhalb des befriedeten Bezirks des Landtagsgebäudes in Saarbrücken dürfen Versammlungen unter freiem Himmel und Umzüge nicht stattfinden.(2)Ausnahmen können vom Präsidium zugelassen werden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 54 Rechnungshof§ 56 Grenzen des befriedeten Bezirks →