(1)Abgestimmt wird durch Handaufheben oder namentlich.(2)Bei Abstimmungen durch Handaufheben ist die Gegenprobe erforderlich. Wird das Ergebnis der Abstimmung angezweifelt, ist diese zu wiederholen und das Ergebnis zahlenmäßig festzulegen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 41 Wahlen§ 43 Namentliche Abstimmung →