Jurafuchs

§ 37

LTG SL
Ausschuss für Datenschutz
Ausschuss für Wahlprüfung und Verfassungsschutz
Stand 1973-06-20
Der Landtag bildet zur Wahrnehmung seiner Rechte aus dem Saarländischen Datenschutzgesetz einen Ausschuss für Datenschutz. Dieser kann in der Form des Unterausschusses eines ständigen Ausschusses gebildet werden. Die Vertretung von Ausschussmitgliedern ist auf vom Landtag zu bestimmende Stellvertreter zu beschränken. Abgeordnete, die nicht Mitglied des Ausschusses oder Stellvertreter im Sinne des Satzes 3 sind, dürfen an den Sitzungen des Ausschusses nicht teilnehmen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →