(1)Der Präsident beruft das Präsidium ein und leitet seine Sitzungen.(2)Das Präsidium ist auf Verlangen von einem Drittel seiner Mitglieder einzuberufen.(3)Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 2 Zusammensetzung des Präsidiums§ 4 Aufgaben des Präsidiums →