Die Ordnungsbestimmungen finden auf die Mitglieder der Regierung, ihre ständigen Bevollmächtigten, die sonstigen Beauftragten der Regierung und Sachverständige entsprechende Anwendung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 52 Landtagsverwaltung§ 54 Rechnungshof →