Der Präsident wird durch die Vizepräsidenten vertreten. Sind Präsident und Vizepräsidenten gleichzeitig verhindert, übernimmt der Alterspräsident die Vertretung.
§ 8
LTG SLStellvertreter des Präsidenten
Präsident, Vizepräsident und Schriftführer
Stand 1973-06-20