(1)
Die Mitglieder des Rechnungshofes haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse müssen sie zu den Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.
(2)
§ 79 gilt entsprechend.