Jurafuchs

§ 35

LTG SL
Wahlprüfungsausschuss
Ausschuss für Wahlprüfung und Verfassungsschutz
Stand 1973-06-20
(1)
Zur Vorbereitung der Entscheidungen nach Artikel 75 der Verfassung wird ein Ausschuss für Wahlprüfung gebildet.
(2)
Der Wahlprüfungsausschuss unterbreitet dem Landtag Vorschläge über die Gültigkeit der Wahl zum Landtag einschließlich der Bestätigung der Mandate sowie zur Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft zum Landtag verloren hat. In diesem Ausschuss muss jede im Landtag vertretene politische Partei mindestens einen Sitz haben.

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