(1)
Der Landtag kann mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Abgeordneten Abweichungen von den Vorschriften seiner Geschäftsordnung im Einzelfall beschließen, wenn nicht die Verfassung oder dieses Gesetz entgegenstehen.
(2)
Bei Zweifeln über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet das Präsidium von Fall zu Fall.