(1)
Über Anträge des Untersuchungsausschusses entscheidet das Amtsgericht.
(2)
Die Vorschriften der Strafprozessordnung über die Beschwerde ( §§ 305, 310) sind entsprechend anzuwenden; die Beschwerde gegen eine Anordnung aufgrund von § 55 Abs. 4 ist binnen der Frist von einer Woche nach ihrer Bekanntmachung einzulegen.
(3)
In diesem Verfahren hat der Untersuchungsausschuss die Rechte der Staatsanwaltschaft.