(1)
Der Ausschuss für Eingaben ist in Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben befugt,
a)
von der Regierung und den obersten Landesbehörden Auskunft und Aktenvorlage zu verlangen sowie
b)
den Petenten und andere Beteiligte zu hören.
(2)
§ 49 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3)
Der Ausschuss kann die Befugnisse aus Absatz 1 im Ausnahmefall auf einzelne Abgeordnete übertragen.