Jurafuchs

§ 20

LTG SL
Beweisaufnahme
Untersuchungsausschüsse
Stand 1973-06-20
(1)
Der Untersuchungsausschuss erhebt die durch den Untersuchungsauftrag gebotenen Beweise aufgrund von Beweisbeschlüssen.
(2)
Beweise sind zu erheben, wenn sie von den Antragstellern, einem Viertel der Ausschussmitglieder oder den Betroffenen beantragt werden, es sei denn, dass sie offensichtlich nicht im Rahmen des Untersuchungsauftrages liegen.

Meine Notizen

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