(1)
Das Präsidium hat auch die Aufgabe, den Präsidenten bei der Führung seiner Geschäfte zu unterstützen, insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen über den Arbeitsplan des Landtages und über die Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreter herbeizuführen.
(2)
In dieser Funktion wird das Präsidium durch Hinzuziehung der Fraktionsvorsitzenden erweitert.
(3)
Das erweiterte Präsidium fasst keine Beschlüsse.