Jurafuchs

§ 1

NNatSchG
Regelungsgegenstand dieses Gesetzes
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-29
1 In diesem Gesetz werden Regelungen getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 ( BGBl. I S. 2542 ) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes abweichen. 2 Die abweichenden Regelungen gelten nicht im Bereich der Küstengewässer ( § 56 Abs. 1 BNatSchG ).

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