Für die Aufstellung von Landschaftsplänen und Grünordnungsplänen ist die Gemeinde zuständig.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 3 Landschaftsprogramm und Landschaftsrahmenpläne (zu § 10 BNatSchG)§ 5 Positivliste Landschaftselemente (zu § 14 BNatSchG) →