ist auf Dauergrünland gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 Buchst. a der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. EU Nr. L 309 S. 71; 2010 Nr. L 161 S. 11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 (ABl. EU Nr. L 198 S. 241), in der jeweils geltenden Fassung verboten.
soweit der Schutzzweck des Gebietes nicht entgegensteht. Eine beabsichtigte Anwendung entsprechend Satz 1 Nr. 2 in Naturschutzgebieten ist der Naturschutzbehörde mindestens zehn Arbeitstage vor ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen. Steht die beabsichtigte Anwendung nicht im Einklang mit Naturschutzrecht, so kann die Naturschutzbehörde diese innerhalb der nach Satz 2 bestimmten Frist untersagen oder unter die Einhaltung bestimmter Maßgaben stellen. Unverzüglich nach einer Anwendung auf Flächen nach Absatz 1 Nr. 2 hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte diese und die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 nachvollziehbar aufzuzeichnen und diese Aufzeichnung der Naturschutzbehörde auf Verlangen vorzulegen.