Jurafuchs

§ 36

NNatSchG
Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege (zu § 3 BNatSchG)
Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften
Stand 2025-01-29
1 Die Naturschutzbehörde kann über die in § 3 Abs. 4 BNatSchG genannten Fälle hinaus Vereinen und anderen juristischen Personen mit deren Einverständnis auch 1. die Betreuung bestimmter, nach § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 2, § 19, § 21 Abs. 1 oder § 22 Abs. 1 oder 3 dieses Gesetzes oder § 30 Abs. 2 BNatSchG , auch in Verbindung mit § 24 Abs. 2 dieses Gesetzes, geschützter Teile von Natur und Landschaft, 2. die Betreuung von Naturparken im Einvernehmen mit dem jeweiligen Träger und 3. bestimmte Aufgaben des Artenschutzes widerruflich übertragen, wenn diese die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. 2 Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden.

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