Die §§ 8 bis 12 gelten nicht für Abbauvorhaben, die nach den bergrechtlichen Vorschriften eines zugelassenen Betriebsplans bedürfen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 12 Verpflichtung zum Abbau§ 13a Biotopverbund (zu § 20 BNatSchG) →