(1)
Die oberste Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 27 Abs. 1 BNatSchG zum Naturpark erklären. Abweichend von § 27 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG muss der Naturpark großenteils aus Landschaftsschutzgebieten oder Naturschutzgebieten bestehen. Ergänzend zu den in § 27 Abs. 1 BNatSchG genannten Voraussetzungen muss der Naturpark einen Träger haben, der diesen zweckentsprechend entwickelt und pflegt.
(2)
Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 ist einschließlich einer Übersichtskarte mit einem Maßstab von 1:100.000 oder einem genaueren Maßstab sowie der Angabe des Trägers im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.