Jurafuchs

§ 31

NNatSchG
Naturschutzbehörden
Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften
Stand 2025-01-29
(1)
Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörden wahr. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Die oberste Naturschutzbehörde kann auf Antrag die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde einer großen selbständigen Stadt übertragen; die Übertragung kann widerrufen werden, wenn die große selbständige Stadt dies beantragt oder sie keine Gewähr mehr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. Die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde gehören zum übertragenen Wirkungskreis.
(2)
Oberste Naturschutzbehörde ist das Fachministerium.
(3)
Naturschutzbehörden sind auch
1.
die Nationalparkverwaltung "Harz", die Nationalparkverwaltung "Niedersächsisches Wattenmeer" und die Biosphärenreservatsverwaltung "Niedersächsische Elbtalaue",
2.
die Alfred Toepfer Akademie für Naturschutz, soweit sie Aufgaben der naturschutzbezogenen Informations- und Bildungsarbeit nach § 2 Abs. 6 BNatSchG wahrnimmt,
3.
andere Landesbehörden, soweit diese aufgrund einer Verordnung nach § 32 Abs. 4 zuständig sind.

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