(1)
Bodenschätze wie Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm oder Steine dürfen, wenn die abzubauende Fläche größer als 30 m 2 ist, nur mit Genehmigung der Naturschutzbehörde abgebaut werden.
(2)
Der Abbau des Bodenschatzes Torf ist verboten; § 12 bleibt unberührt.