Jurafuchs

§ 26

NNatSchG
Verträglichkeit und Unzulässigkeit von Projekten; Ausnahmen (zu § 34 BNatSchG)
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Stand 2025-01-29
1 Über die Verträglichkeit von Projekten im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG , die nicht unter § 34 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG fallen, mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000 -Gebietes, über die Zulässigkeit solcher Projekte nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG und über Maßnahmen nach § 34 Abs. 5 Satz 1 BNatSchG entscheidet die Behörde, die das Projekt zulässt, der das Projekt anzuzeigen ist oder die das Projekt selbst durchführt, im Benehmen mit der Naturschutzbehörde. 2 Die Durchführung der Maßnahmen ist dem Träger des Projektes aufzuerlegen. 3 Für Maßnahmen, die er nicht selbst ausführen kann, sind ihm die Kosten aufzuerlegen. 4 Die Unterrichtung nach § 34 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG erfolgt über die jeweilige oberste Landesbehörde.

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