Jurafuchs

§ 29

NNatSchG
Zoos (zu § 42 BNatSchG)
Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope
Stand 2025-01-29
1 Für die Genehmigung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ist die Naturschutzbehörde zuständig. 2 Die Genehmigung schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 8 Buchst. d des Tierschutzgesetzes sowie die baurechtliche Genehmigung ein. 3 Auf Antrag soll zugleich mit der Genehmigung über das Ausstellen einer Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes entschieden werden.

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