Jurafuchs

§ 11

NNatSchG
Vorbescheid
Ergänzende Vorschriften über den Bodenabbau
Stand 2025-01-29
1 Über einzelne Fragen, über die in dem Genehmigungsverfahren nach den §§ 8 bis 10 oder dem Verfahren der Zulassung einer Ausnahme nach § 10 zu entscheiden wäre, kann die Naturschutzbehörde auf Antrag durch Vorbescheid entscheiden. 2 Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Erteilung die Genehmigung oder die Zulassung einer Ausnahme beantragt wird. 3 Wird der Vorbescheid angefochten, beginnt die Frist mit der rechtskräftigen Entscheidung. 4 Die Frist kann auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängert werden.

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