Die Naturschutzbehörde kann aus geeigneten Personen eine Landschaftswacht bilden, die geschützte Teile von Natur und Landschaft und Naturparke überwacht und für den Artenschutz sorgt.
§ 35
NNatSchGLandschaftswacht
Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften
Stand 2025-01-29