(1)
Ergänzend zu § 66 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann die Naturschutzbehörde auch durch Verordnung an Grundstücken in bestimmten Gebieten, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BNatSchG erfüllen, ein Vorkaufsrecht des Landes begründen; § 14 Abs. 4 dieses Gesetzes und die Registrierungspflicht nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 14 Abs. 9 dieses Gesetzes gelten entsprechend.
(2)
Im Liegenschaftskataster ist ein nachrichtlicher Hinweis auf das Vorkaufsrecht einzutragen.
(3)
Die Naturschutzbehörde übt das Vorkaufsrecht durch Verwaltungsakt aus. Der Verwendungszweck ist bei der Ausübung des Vorkaufsrechts näher anzugeben. Wird das Grundstück nicht in angemessener Zeit für den angegebenen Zweck verwendet, so kann der frühere Käufer verlangen, dass ihm das Grundstück gegen Erstattung des Kaufpreises übereignet wird. Dieses Recht erlischt, wenn ihm die Übereignung angeboten wird und er das Angebot nicht binnen drei Monaten annimmt.
(4)
Das Land haftet neben den nach § 66 Abs. 4 BNatSchG begünstigten Dritten für die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.
(5)
Wird durch die Ausübung des Vorkaufsrechts jemandem, dem bereits vor Entstehung des Vorkaufsrechts ein vertraglich begründetes Recht zum Erwerb des Grundstücks zustand, ein Vermögensnachteil zugefügt, so ist er angemessen zu entschädigen. § 42 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.