Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Naturschutzakademie", "Naturschutzstation" und andere zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.
§ 37
NNatSchGSchutz von Bezeichnungen
Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften
Stand 2025-01-29