Jurafuchs

§ 37

NNatSchG
Schutz von Bezeichnungen
Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften
Stand 2025-01-29
Die Bezeichnungen "Vogelwarte", "Vogelschutzwarte", "Vogelschutzstation", "Naturschutzakademie", "Naturschutzstation" und andere zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen dürfen nur mit Genehmigung der obersten Naturschutzbehörde geführt werden.

Meine Notizen

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