Jurafuchs

§ 41

NNatSchG
Befreiungen (zu § 67 BNatSchG)
Eigentumsbindung, Befreiungen
Stand 2025-01-29
(1)
Der Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 BNatSchG ist bei der Naturschutzbehörde, im Fall einer beantragten Befreiung von Geboten oder Verboten einer Satzung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Gemeinde zu stellen.
(2)
§ 67 Abs. 3 Satz 2 BNatSchG findet keine Anwendung.

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