Über die Verträglichkeit im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 35 BNatSchG entscheidet, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, die Behörde, die die Freisetzung oder Nutzung zulässt, der die Freisetzung oder Nutzung anzuzeigen ist oder die die Freisetzung oder Nutzung selbst durchführt.
§ 27
NNatSchGGentechnisch veränderte Organismen (zu § 35 BNatSchG)
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Stand 2025-01-29