Jurafuchs

§ 39

NNatSchG
Betretensrecht (zu § 65 BNatSchG)
Eigentumsbindung, Befreiungen
Stand 2025-01-29
1 Bedienstete und sonstige Beauftragte der zuständigen Behörden dürfen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, 1. Grundstücke außerhalb von Wohngebäuden und Betriebsräumen sowie des unmittelbar angrenzenden befriedeten Besitztums jederzeit und 2. Betriebsräume sowie das unmittelbar angrenzende befriedete Besitztum während der Betriebszeiten betreten. 2 Sie dürfen dort Prüfungen und Besichtigungen vornehmen. 3 Sie dürfen dort auch Vermessungen, Bodenuntersuchungen, Arten- oder Biotoperfassungen und ähnliche Arbeiten vornehmen; diese sind rechtzeitig anzukündigen. 4 Einer Ankündigung bedarf es nicht, wenn durch sie der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. 5 Bei mehr als zehn Betroffenen kann die Ankündigung öffentlich bekannt gemacht werden. 6 Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird eingeschränkt.

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