Jurafuchs

§ 33

NNatSchG
Fachbehörde für Naturschutz
Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften
Stand 2025-01-29
1 Die Fachbehörde für Naturschutz ist eine Behörde des Landes. 2 Sie wirkt bei der Ausführung der unmittelbar anzuwendenden Rechtsakte der Europäischen Union, des Bundesrechts und des Landesrechts mit, soweit diese oder dieses Naturschutz und Landschaftspflege betreffen. 3 Sie hat insbesondere 1. Untersuchungen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen, 2. die Naturschutzbehörden und andere Stellen in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu beraten, 3. die Öffentlichkeit über Naturschutz und Landschaftspflege zu unterrichten, 4. die Aufgaben der staatlichen Vogelschutzwarte wahrzunehmen.

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