Jurafuchs

§ 16

NNatSchG
Naturschutzgebiete (zu § 23 BNatSchG)
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Stand 2025-01-29
(1)
Die Naturschutzbehörde kann Gebiete im Sinne von § 23 Abs. 1 BNatSchG durch Verordnung als Naturschutzgebiet festsetzen.
(2)
Das Naturschutzgebiet darf außerhalb der Wege nicht betreten werden. Soweit der Schutzzweck es erfordert oder erlaubt, kann die Verordnung Ausnahmen von Satz 1 zulassen.

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