1 Ergänzend zu § 20 Abs. 1 BNatSchG soll der Biotopverbund 1. weitere fünf Prozent der Landesfläche und 2. zehn Prozent der Offenlandfläche des Landes umfassen. 2 Er ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 zu schaffen.
§ 13a
NNatSchGBiotopverbund (zu § 20 BNatSchG)
Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Stand 2025-01-29