Jurafuchs

§ 2b

NNatSchG
Rote Listen (zu § 6 BNatSchG)
Allgemeine Vorschriften
Stand 2025-01-29
Die Fachbehörde für Naturschutz erstellt zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 33 Satz 3 Nr. 1) notwendige Verzeichnisse ausgestorbener, verschollener und gefährdeter Tier-, Pflanzen- und Pilzarten ("Rote Listen") und soll diese jeweils alle fünf Jahre fortschreiben.

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