§ 72 BNatSchG gilt für Ordnungswidrigkeiten nach § 43 Abs. 2 entsprechend.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 43 Ordnungswidrigkeiten (zu § 69 BNatSchG)§ 45 Übergangs- und Überleitungsvorschriften →